Lebensmittelhygiene in der Imkerei

 

Honig ist ein begehrtes Lebensmittel, das zahlreichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegt. Einen Überblick der verschiedenen Rechtsgrundlagen (EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, deutsche Gesetze  und Verordnungen) bietet die Internetseite des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Siehe Link Überblick Rechtgrundlagen.

 

Hinweis: Es gilt Europäisches Gemeinschaftsrecht. EU-Verordnungen haben in allen Mitgliedstaaten direkt Gültigkeit (sie wirken also unmittelbar wie ein Gesetz, es heißt halt nur anders). Im Unterschied dazu sind EU-Richtlinien Zielvorgaben, zu denen jeder einzelne Mitgliedstaat eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels erlassen muss (Beispiel: Mit der EU Richtlinie 2001/110/RG wurde u.a. der Begriff Honig definiert. In Deutschland erfolgte die Umsetzung dieser EU-Richtlinie mit der Honigverordnung. Siehe Links Richtlinie 2001/110/RG und Honigverordnung).

Rechtsgrundlagen Lebensmittelhygiene

Zunächst ist die übergeordnete EU-weit gültige Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene als Rechtsgrundlage zu nennen, mit der Lebensmittelunternehmer verpflichtet werden, die allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften dieser Verordnung zu erfüllen.

Im Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung wird allerdings klargestellt, dass sie nicht gültig ist für

  • die Primärproduktion für den  privaten häuslichen Gebrauch oder
  • die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch oder
  • die  direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher  oder  an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Da die EU-Verordnung 852/2004 für diese Bereiche nicht greift (das betrifft in der Imkerei in der Regel Hobby-Imker), ist im Artikel 1 Absatz 3 bestimmt worden, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen müssen, um die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Lebensmittelhygiene, zu gewährleisten.

Deshalb gilt die nationale Rechtsgrundlage, nämlich die deutsche "Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln", abgekürzt: Lebensmittelhygiene-Verordnung  (LMHV), die wiederum auf Begriffsbestimmungen in EU-Verordnungen verweist, die auch für Imker und Imkerinnen Relevanz haben.

Zum besseren Verständnis folgt deshalb ein kleiner Auszug von Begriffsbestimmungen aus verschiedenen relevanten EU-Verordnungen:

„Lebensmittel“

„Lebensmittel“ sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Siehe Artikel 2 der EU-Verordnung Nr. 178/2002.

„Lebensmittelunternehmer“

„Lebensmittelunternehmer“ sind die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Siehe Artikel 3 der EU-Verordnung Nr. 178/2002.

„Lebensmittelunternehmen“

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Siehe Artikel 3 der EU-Verordnung Nr. 178/2002.

„Inverkehrbringen“

„Inverkehrbringen“ ist das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Siehe Artikel 3 der EU-Verordnung Nr. 178/2002.

„Primärproduktion“

Primärproduktion“ ist die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse. Siehe Artikel 3 Nr. 17 der EU-Verordnung Nr. 178/2002.

„Primärerzeugnis“

  „Primärerzeugnisse“ sind die Erzeugnisse aus primärer Produktion einschließlich Anbauerzeugnissen, Erzeugnissen aus der Tierhaltung, Jagderzeugnissen und Fischereierzeugnissen. Siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Verordnung Nr. 852/2004.

„Erzeugnis tierischen Ursprungs“

In der Anlage 1, Nr. 8.1 der EU-Verordnung Nr. 853/2004 ist bestimmt, dass Honig ein Erzeugnis tierischen Ursprungs ist.

Honig wird übrigens in der Anlage 1 der EU-Richtlinie 2001/110/RG (und auch in der Anlage 1 der Honigverordnung) konkret definiert.

Den Definitionen nach dürfte nun klar sein, dass Imker und Imkerinnen somit Lebensmittelunternehmer sind und Lebensmittelunternehmen darstellen, da sie aus der Primärproduktion das Primärerzeugnis Honig, also ein Lebensmittel gewinnen und an Verbraucher abgeben (ein Erzeugnis tierischen Ursprungs für Geld oder auch umsonst abgeben) und wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, für den gilt die  LMHV.

Ausnahme:

Wer Honig nur zu seinem ausschließlichen Eigenbedarf erzeugt, also nur für seinem privaten häuslichen Bereich, unterliegt nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften (Artikel 1 Absatz 3 der EU-Verordnung Nr. 178/2002). Dann aber muss man seinen eigenen Honig auch selbst verbrauchen. Wer auch nur ein Glas Honig an einen anderen Verbraucher abgibt oder, siehe oben, auch nur verschenkt, bringt Honig in Verkehr und unterliegt somit wieder den lebensmittelrechtlichen Vorschriften mit allen rechtlichen Konsequenzen!

Nachfolgend sind die genannten EU-Verordnungen verlinkt, um die zitierten Begriffsbestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen aufzurufen.

Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Grundsätzlich schreibt die LMHV im § 3 vor:

"Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind".

Was bedeutet das nun? Einfach ausgedrückt, das ganz Normale, also dass der Honig frei sein muss von Wachsteilen, Haaren, Fusseln, Partikeln (z.B. Metallabrieb), Schädlingen und ihren Teilen oder Exkrementen, Medikamenten-, Chemikalien-, Pflanzenschutzmittelrückständen sowie Fremdgerüchen. Er darf nicht durch Gärung verdorben oder durch Hitzeeinwirkung qualitätsgemindert sein. Darüberhinaus muss Honig hinsichtlich seiner Qualität der Honigverordnung entsprechen und Kennzeichnungsvorschriften (Etikett) sind einzuhalten.
Der Imker muss gesund und in Fragen der Lebensmittelhygiene bewandert sein. Er hat auf Sauberkeit bei der Entnahme der Waben und der Honiggewinnung zu achten. Hygienische Bedingungen sind jederzeit sicherzustellen, beginnend mit der Entnahme der Waben und deren Transport, bei der Honiggewinnung und -abfüllung sowie während Lagerung und Verkauf.

Nach § 4 LMHV muss man bei der Herstellung von leicht verderblichen Lebensmitteln (dazu könnten Pollen und Gelee Royal zählen / Honig fällt nicht darunter) entsprechende Fachkenntnisse durch Schulung vorweisen. Aber, von der Schulung ausgenommen ist die "Primärproduktion" und "die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen" nach § 5 LMHV (da tauchen die Begriffe von oben wieder auf - siehe Artikel 1 der EU-Verordnung 852/2004), wenn Lebensmittel

  • direkt an Verbraucher oder
  • an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher

abgegeben werden. Dann müssen die Hygiene-Anforderungen der Anlage 2 der LMHV beachtet werden, die bei der Herstellung und Behandlung der Primärerzeugnisse einzuhalten sind.

Dazu sollte man wissen, was "kleine Mengen" und die "Anforderungen der Anlage 2" sind.  Da hilft ein weiterer Blick in die LMHV, in der dies erläutert wird:

„Kleine Mengen“

In § 5 Absatz 2 LMHV wurde festgelegt, dass kleine Mengen im Falle von Honig (und anderen Erzeugnissen)

  • haushaltsübliche Mengen bei direkter Abgabe an Verbraucher und
  • bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,

darstellen.

„Anforderungen der Anlage 2“

Im Anhang der LMHV findet sich eine Auflistung von Hygiene-Maßnahmen, um

  • eine nachteilige Beeinflussung von Primärerzeugnissen zu vermeiden,
  • gute Lebensmittelhygiene in Betrieben und Verkaufseinrichtungen sicherzustellen,
  • die Gesundheit und persönliche Hygiene eingesetzten Personals im Umgang mit Primärerzeugnissen sicherzustellen.

Zu der Liste der Hygiene-Maßnahmen geht es hier:  https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/anlage_2.html

Praxistipps zur Lebensmittelhygiene in der Imkerei

Hinweise zu den Anforderungen dieser Hygiene-Maßnahmen  oder auch Praxistipps des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.V. zur Lebensmittelhygiene in der Imkerei, sind den nachfolgenden Links zu entnehmen. 

Kontroll- und Nachweispflichten

Imker und Imkerinnen sind zur Einhaltung der guten Hygienepraxis und zur angemessenen Eigenkontrolle verpflichtet. Der Umfang dieser Maßnahmen ist abhängig von der Art und Größe des Betriebes. Man muss sich der Gefahren, die in Bezug auf die Sicherheit seiner Produkte auftreten könnten, bewusst sein und diese bestmöglich minimieren.

Die betrieblichen Eigenkontrollen umfassen mindestens:

  • Qualitätsüberwachung des Honigs,
  • Kontrolle der Sauberkeit und des Reinigungserfolges,
  • Schädlingsbefallskontrollen, ggf. -bekämpfung,
  • Gewährleistung einer sorgfältigen Personalhygiene und Sachkunde
  • Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit (Nachweis, woher Betriebsmittel bezogen wurden und wohin Honig verkauft wurde. Ausnahme: Endverbraucher)

 

Formblätter zur Dokumentation

Zur Einhaltung dieser Kontroll- und Nachweispflichten hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mehrere Formblätter zur Dokumentation einer Guten Hygienepraxis und zum Nachweis betrieblicher Eigenkontrollen in der Imkerei entworfen und auf deren Internetseite veröffentlicht. Sie stehen zum kostenlosen Download bereit. Siehe nachfolgenden Link.

 

Fazit:

Für Imker und Imkerinnen gilt somit, wer Honig erntet und diesen in kleinen, also haushaltsüblichen Mengen an Verbraucher abgibt, das betrifft also in der Regel die sogenannten "Hobby-Imker", muss nach § 5 LMHV die Hygiene-Maßnahmen nach Anlage 2 der LMHV einhalten und dies entsprechend dokumentieren.

Wichtig: Der Lebensmittelunternehmer trägt die Hauptverantwortung für die Herstellung und das Inverkehrbringen sicherer Lebensmittel. Er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen hygienischen Bedingungen in seinem Lebensmittelbetrieb eingehalten werden! 

 

Weitere interessante Informationen zum Thema Lebensmittelhygiene:  https://www.die-honigmacher.de/kurs3/kapitel_60000.html


Verpflichtung zur Registrierung / Meldung zur Eintragung

Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung zu melden. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 der EU-Verordnung Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der EU-Verordnung Nr.853/2004. Die Registrierung muss mittels Formular erfolgen. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend das Musterformular nach Artikel 6 der EU-Verordnung Nr. 852/2004 verlinkt.

Ausnahmen der Registrierungspflicht

Allerdings gilt nach Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 852/2004 diese Registrierungspflicht nicht für:

  • die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch,
  • die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch und
  • die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Diese Kriterien treffen in der Regel für Hobby-Imker zu. Sie sind somit von der Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer befreit, wenn sie eine dieser Ausnahmeregelungen erfüllen.

Siehe hierzu auch die Online-Informationen im Serviceportal Baden-Württemberg im nachfolgenden Link.

 

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Veterinäramt, erhebt seit 2020 mit dem Formular "Fragebogen Lebensmittelüberwachung" (siehe Link) verschiedene Daten, um die ausgeübten Tätigkeiten im Bereich Honigerzeugung/Honigvermarktung zu prüfen. Dieser Fragebogen beziehe sich nicht auf die Registrierungspflicht nach der VO (EG) 852/2004, sondern auf die Anforderungen des allgemeinen Lebensmittelrechts und den allgemeinen Hygieneanforderungen, wenn Lebensmittel in Verkehr gebracht werden (Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 2 Nr. 5 LFGB in Verbindung mit § 44 Abs. 2 LFGB).

 

Hinweis:

Für Imkereien besteht bereits eine Meldepflicht für Bienenvölker nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung (mittels Tierhalterantrag <— siehe "Informationen zum Verein") an das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten. Die Grunddaten des zu meldenden Betriebes sind identisch mit denen aus dem Fragebogen Lebensmittelüberwachung und gehen an dieselbe Stelle.


Wer überwacht die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften?

Die amtliche Überwachung der Vorschriften des Lebensmittelrechts nehmen die zuständigen Behörden wahr. Im Alb-Donau-Kreis ist das der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten beim Landratsamt, dort die sogenannte Lebensmittelüberwachung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist u.a. die EU-Verordnung Nr. 625/2017 und die bereits oben genannte EU-Verordnung Nr. 178/2002, sowie das deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Im § 42 LFGB wurde entsprechend der EU-Regelungen festgelegt, wer Kontrollen durchführen darf und wie diese mit welchen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. So zum Beispiel

  • dürfen Kontrolleure (Lebensmittel-) Proben fordern oder entnehmen

oder ist das

  • Betretungsrecht von Grundstücken, Betriebsräumen und Transportmitteln, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit

für die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch für alle Beamten der Polizei, geregelt.

Handelt es sich bei den Grundstücken, Betriebs- und Geschäftsräumen allerdings um Wohnräume, gilt dieses Betretungsrecht nicht (§ 42 Absatz 7 LFGB). Den Begriff der „Wohnung“ nach Artikel 13 Grundgesetz (GG) hat das Bundesverfassungsgericht weit ausgelegt. Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.

Das Betretungsverbot für behördliche Kontrolleure hat somit Relevanz für Imker und Imkerinnen, die ihre Erzeugnisse, d.h. das Lebensmittel Honig, in der Regel in ihren Wohn- und Nebenräumen herstellen (schleudern, sieben, abfüllen), behandeln (rühren, erwärmen) oder in den Verkehr bringen (z.B. Haustürverkauf).

Trotzdem kann es in seltenen Fällen möglich sein, dass das Betretungsverbot für eine Wohnung außer Kraft gesetzt wird und zwar dann, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht (siehe § 42 Absatz 2 Nr. 2 LFGB mit dem Hinweis, dass das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung [Artikel 13 Grundgesetz] insoweit eingeschränkt wird). Das ist wiederum nur möglich im Zusammenhang mit der Bekämpfung einer Seuchengefahr. Siehe Artikel 13 Absatz 7 Grundgesetz unter https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

Lebensmittelunternehmer, also auch Hobby-Imker, sind, unabhängig des beschriebenen Betretungsverbotes, nach § 44 LFGB (und EU-Recht) verpflichtet, die in der Lebensmittelüberwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, wie zum Beispiel Auskünfte zu erteilen oder der Forderung zur Aushändigung einer Lebensmittelprobe oder Dokumentationsnachweises zur Lebensmittelhygiene nachzukommen.

Wer gegen diese sogenannten Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten verstößt, kann nach § 60 LFGB wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro belangt werden.