Bienensachverständige im Bezirksimkerverein Alb-Lonetal e.V.

 

 

Simone MAYER

Hauptstraße 50

89160 Dornstadt-Scharenstetten

Telefon: 01578-6046891

 

 

Holger DÄNEKAS

Coutrasring 19

89160 Dornstadt

Mobil: 0170-4699966

E-Mail: holger.daenekas(at)gmail.com

 

 

Uwe KRAUSE

Hohegert 23

89173 Lonsee-Radelstetten

Telefon : 07336 5661

E-Mail: u.undg.krause(at)web.de

 

 

Daniel UNKEL

Brunnenplatz 11

89173 Lonsee-Luizhausen

Telefon: 07336 5506

Zuständigkeitsbereich der Bienensachverständigen

 

Die Bienensachverständigen Simone MAYER und Holger DÄNEKAS sind für folgende Gemeinden/Teilorte zuständig:

 

  • Merklingen (mitTeilort Widderstall),
  • Nellingen (mit Teilorten Oppingen und Aichen),
  • Dornstadt-Scharenstetten.

 

Die Bienensachverständigen Uwe KRAUSE und Daniel UNKEL sind für folgende Gemeinden/Teilorte zuständig:

 

  • Lonsee (mit Teilorten Halzhausen, Luizhausen, Urspring, Radelstetten, Ettlenschieß, Sinabronn),
  • Amstetten (mit Teilorten Bahnhof, Dorf, Reutti, Bräunisheim, Stubersheim, Hofstett-Emerbuch, Schalkstetten),
  • Westerstetten (mit Teilorten Vorderdenkental, Hinterdenkental, Neudenkental).

Was sind und was machen Bienensachverständige?

 

Bienensachverständige sind besonders geschulte Imkerinnen und Imker, die nach der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung vom 17. Mai 2005 vorgeschrieben sind (siehe Link unter Bienenseuchendurchführungsverordnung). In § 1 dieser Verordnung wurde bestimmt, dass in jedem Land- oder Stadtkreis mindestens zwei Bienensachverständige und jeweils ein Stellvertreter zu bestellen sind. Sie werden von den Imkerorganisationen vorgeschlagen und müssen einen Sachkundelehrgang über Bienenseuchen und deren Bekämpfung nachweisen, erst dann werden sie von der unteren Verwaltungsbehörde als Bienensachverständige "bestellt", soll heißen, sie werden im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens als Bienensachverständige anerkannt und stehen fortan der unteren Verwaltungsbehörde als Sachverständige zur Verfügung und sind an deren Weisungen gebunden.

Für das Vereinsgebiet des Bezirksimkervereins Alb-Lonetal e.V. ist der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis die zuständige untere Verwaltungsbehörde für das öffentliche Veterinärwesen. Geläufiger ist die Bezeichnung Veterinäramt. .

Bienensachverständigen werden vom Veterinäramt

  • die Aufgaben nach Maßgabe der Bienenseuchen-Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung der bösartigen Faulbrut und anderen anzeigepflichtigen Bienenseuchen sowie
  • die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen nach § 5 der Bienenseuchen-Verordnung

übertragen. Sie sind somit zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Bienenseuchen im Auftrag des Veterinäramts und zur Untersuchung von Bienenvölkern zur Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Wanderung und Verkauf verpflichtet.

Unabhängig hiervon sind sie Ansprechpartner der Imker und Imkerinnen in Fragen der Bienengesundheit.

Rechtsgrundlagen:

 

Bienensachverständige werden bei ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (z.B. Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Verletzung von Privat- und Dienstgeheimnissen, Verwertung von Geheimnissen u.a.) besonders hingewiesen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das 

  • Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz). Siehe Link.

Fachdienst Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis

Wann und warum benötige ich eine Gesundheitsbescheinigung?

Auch Bienen können krank werden. Die für Bienen wohl gefährlichste Krankheit ist die ansteckende Amerikanische Faulbrut (AFB), die deshalb eine anzeigepflichtige Bienenseuche darstellt. Sobald der Verdacht besteht muss der Amtstierarzt informiert werden. Wird die AFB nach Untersuchung amtlich festgestellt, ordnet die zuständige Veterinärbehörde einen Sperrbezirk mit mindestens einem Kilometer Radius um den betroffenen Bienenstand an, in dem alle dort gelegenen Bienenstände ebenfalls auf AFB untersucht werden müssen.

Wie sieht so eine Anordnung der zuständigen Veterinärbehörde aus? Hier ein Beispiel einer sogenannten "Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut" im nachfolgenden Link.

 

Zum Schutz vor der ansteckenden Amerikanischen Faulbrut dürfen Bienenvölker deshalb nur mit einer Gesundheitsbescheinigung des Veterinäramts in andere Land-/Stadtkreise oder Bundesländer verbracht werden. Die Gesundheitsbescheinigung wird von dem für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarzt (Amtstierarzt) oder von einem Bienensachverständigen des Herkunftsortes bereits vor der Wanderung oder einem beabsichtigten Verkauf eines Bienenvolkes ausgestellt und versichert, dass die Bienen frei von AFB sind und der Herkunftsort nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Weitere Informationen zur AFB siehe Link zur "Leitlinie zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Deutschland" sowie unter der Rubrik Bienengesundheit/Faulbrut.

Anzeigepflichtige Tierseuchen, wie auch die AFB, werden von den Bundesländern dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich mitgeteilt und dort im sogenannten TierSeuchenInformationsSystem, kurz TSIS veröffentlicht. Siehe Link zum TSIS.

Siehe auch ergänzende Informationen unter dem Link zum Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Das Institut für Bienenkunde Celle hat einen neuen "Praxisleitfaden zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut" veröffentlicht. Siehe nachfolgenden Link.

Wie sieht eine Gesundheitsbescheinigung aus?

Hier ein Muster einer Gesundheitsbescheinigung für Bienenvölker.

Ausstellung Gesundheitsbescheinigung

Für die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung wenden Sie sich bitte an eine/einen der oben genannten Bienensachverständige.

Entstehen mir Kosten für eine Gesundheitsbescheinigung?

Bienensachverständige können für die Untersuchung von Bienenvölkern und damit verbundener Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren hat der Bienenhalter zu begleichen. Sie richtet sich nach der Anzahl der untersuchten Bienenvölker. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das „Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dez. 2004“, veröffentlicht im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 14.02.2004, S. 895. Die frühere Rechtsgrundlage ("Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Bienensachverständigen") ist nach Mitteilung von Herrn Dr. Neumann, STUA Aulendorf, vom 04.11.2021 nicht mehr gültig.

Die Vergütung für andere Tätigkeiten im Auftrag des Veterinäramts wurde mit Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 16.04.1996, Az.: 34-9112000, geregelt. Die Bienensachverständigen müssen hierzu ihre Tätigkeiten präzise aufzeichnen, die vom Veterinäramt nach Prüfung und Berechnung der Vergütungskosten erstattet werden.

Siehe nachfolgender Link "Gebühren und Vergütungen für BSV".

Was muss ich tun, wenn eine Bienenseuche auftritt oder ich den Verdacht dazu habe?

Tritt an einem Bienenstand eine in der Bienenseuchen-Verordnung genannte Bienenseuche auf oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, dann ist der Bienenhalter gesetzlich verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Im Alb-Donau-Kreis ist dies das Veterinäramt (im Verhinderungsfall die Ortspolizeibehörde oder nächste Polizeidienststelle). Der Bienenhalter muss dann auch Maßnahmen ergreifen, um eine Verschleppung der Bienenseuche zu vermeiden (siehe Maßnahmenkatalog gemäß §§ 7, 8 und 11 der Bienenseuchenverordnung).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Sofortanzeige ergibt sich aus § 4 Absatz 1 des erst im November 2018 neu gefassten Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz, frühere Bezeichnung: Tierseuchengesetz). Siehe nachfolgenden Link. Die gesetzliche Verpflichtung zur alternativen Anzeige bei der Ortspolizeibehörde ergibt sich aus § 11 Tiergesundheitsausführungsgesetz (= nicht identisch mit Tiergesundheitsgesetz). Siehe Link hierzu im nächsten Absatz

Wird eine Bienenseuche durch einen Bienensachverständigen festgestellt oder besteht der Verdacht hierzu, dann ist auch der Bienensachverständige zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet (§ 4 Absatz 3 Tiergesundheitsgesetz und auch § 11 Tiergesundheitsausführungsgesetz).

Verstößt der Bienenhalter oder der Bienensachverständige vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anzeigepflicht, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000.- Euro geahndet werden kann (§ 32 Absatz 2 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. § 26 Bienenseuchenverordnung).

Übrigens:

Wird nach Ausbruch einer Bienenseuche die Tötung eines Bienenvolkes behördlicherseits angeordnet, dann erhält der Bienenhalter auf Antrag Kostenersatz. Bei Bienen beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200,- Euro je Volk (§ 16 Absatz 2 Tiergesundheitsgesetz). Die Tierseuchenkasse ist für den Ersatz von Schäden und Aufwendungen zuständig, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen (§ 18 Tiergesundheitsausführungsgesetz - siehe Link im nächsten Absatz). Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierbesitzer z.B. die Tierseuchenanzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat.

Bienensachverständige und Datenschutz

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 13.06.2018 das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften (Tiergesundheitsausführungsgesetz – TierGesAG) beschlossen, mit dem Europäisches Recht umgesetzt sowie Bundes- und Landesrecht im Bereich der Tiergesundheit und Tierseuchenbekämpfung, insbesondere des Tiergesundheitsgesetzes geändert worden ist.

Im § 10 dieses Gesetzes wurde neben weiteren Regelungen festgelegt, dass die Bienensachverständigen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Bienenseuchenbekämpfung und -prophylaxe über die Tiergesundheitsbehörden Zugang zu personenbezogenen Daten von Imkerinnen und Imkern in den ihnen zugewiesenen Bezirken erhalten und diese

  • Daten aktualisieren, be- und verarbeiten.

Sie haben die

  • Pflicht zur Verschwiegenheit und
  • nach Beendigung ihrer Tätigkeit müssen sie alle schriftlichen Unterlagen und eigene Notizen mit personenbezogenen Daten der unteren Tiergesundheitsbehörde aushändigen und gespeicherte personenbezogene Daten unkenntlich machen.

Der Wortlaut des Gesetzestexts ist dem nachfolgenden Link zu entnehmen.