Was muss ich beachten, wenn ich mit Bienen wandern will?

Mit Bienen wandern? Klingt seltsam, hat jedoch für Imker und Imkerinnen Relevanz, wenn man Honige ernten will, die es am Stammplatz nicht gibt, also seine Bienenvölker vorübergehend in einen anderen Bereich verbringt.

Wer dies beabsichtigt, muss jedoch gesetzliche Vorschriften einhalten. Die Regelungen zu einer Bienenwanderung sind in der Bienenseuchen-Verordnung enthalten. Dort konkret in den §§ 5 und 5a.

Im § 5 Bienenseuchen-Verordnung sind die Abläufe rund um die Gesundheitsbescheinigung geregelt. Kurz gesagt ist vorgeschrieben:

  • Wer mit seinen Bienenvölkern in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Land- oder Stadtkreises wandern will, benötigt hierzu eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass die Bienen als frei von der Bienenseuche Amerikanische Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt (§ 5 Abs. 1).
  • Diese sogenannte Gesundheitsbescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein (§ 5 Abs.1).
  • Am neuen (Wander-) Standort muss der dort zuständigen Behörde (in der Regel das Veterinäramt) oder einer von ihr beauftragten Stelle (in der Regel die behördlich bestellten, zuständigen Bienensachverständige) unverzüglich die (Gesundheits-)Bescheinigung des  Herkunftsortes vorgelegt werden (§ 5 Abs.1).
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dem Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (§ 5 Abs.3).

(Eine Gesundheitsbescheinigung stellen übrigens Bienensachverständige aus. Näheres hierzu siehe Rubrik Verein/Bienensachverständige.)

Im § 5a Bienenseuchen-Verordnung wird die Kennzeichnung der Bienenvölker am Wanderstandort konkret und unmissverständlich geregelt:

  • Am Bienenstand von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden (also auch am Wanderstandort im eigenen Land- oder Stadtkreis), muss ein Schild mit Namen und Anschrift des Bienenhalters sowie die Zahl der Bienenvölker in deutlicher  und haltbarer Schrift gut sichtbar angebracht werden. 

Für Imker/Imkerinnen, die mit ihren Bienenvölkern in den Alb-Donau-Kreis wandern wollen, gilt:

Das Veterinäramt, genauer der Fachdienst Verbraucherschutz und Veterinärangelegenheiten beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis, hat verfügt, dass Wanderimker, die ihre Bienenvölker hierher verbringen (also von außerhalb des Alb-Donau-Kreises hierher wandern), die Gesundheitsbescheinigung den Bienensachverständigen (= der von ihr beauftragten Stelle) vorlegen können. Bescheinigungen, die beim Veterinäramt eingehen, werden an die zuständigen Bienensachverständigen weitergeleitet.

Wichtiger Hinweis: Seit Inkrafttreten des Tiergesundheitsausführungsgesetzes am 13.06.2018 sind Bienensachverständige berechtigt,  personenbezogene Daten von Imkerinnen und Imkern in den ihnen zugewiesenen Bezirken zu aktualisieren, zu be- und zu verarbeiten (§ 10). Wanderwarte, die, wie die Praxis zeigt, weiterhin kontaktiert werden, weil man es seit Jahr und Tag nicht anders kennt oder gemacht hat, sind in diesem Gesetz nicht benannt.

Da Gesundheitsbescheinigungen personenbezogene Daten der jeweiligen Wanderimker enthalten, geraten Wanderwarte, die nicht zugleich Bienensachverständige sind, somit in einen datenschutzrechtlichen Konflikt, der vermieden werden kann, indem Wanderimker die Gesundheitsbescheinigung nur den Bienensachverständigen vorlegen und vorlegen dürfen!

Deshalb auch der Hinweis an Wanderimker:

Die häufige Praxis, eine Gesundheitsbescheinigung einfach in den Briefkasten eines Wanderwartes zu werfen, ist nicht mehr statthaft!

Pflicht zur Mitteilung des Wanderstandortes, sowie Beginn und Ende der Wanderung

Die Bienenseuchen-Verordnung beschreibt im § 5 Abs. 2 den - nicht mehr zeitgemäßen - verwaltungsrechtlichen Ablauf nach Eingang der Mitteilung einer Bienenwanderung. Der Hinweis, dass die Bienenseuchen-Verordnung aus dem Jahr 1972 stammt, ist insofern von Bedeutung, da die beschriebenen Abläufe in der heutigen Zeit nicht mehr funktional sind, nämlich

  1. Die (Gesundheits-)Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten.
  2. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein.
  3. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.

Heutzutage wird eine Gesundheitsbescheinigung in der Regel nicht mehr im Original einbehalten, sondern üblicherweise eine Kopie z.B. per E-Mail übersandt.

Da die Bienenseuchen-Verordnung verbindlich vorschreibt, dass die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle (Bienensachverständige) wissen muss,

  • wo,
  • seit wann und
  • wie lange,

eine Bienenwanderung stattfindet, ist jede/jeder Wanderimkerin/-imker verpflichtet, dies mitzuteilen. Rechtsgrundlage hierfür ist die unter Ziffer 2 genannte Formulierung.

Kennzeichnungspflicht der Bienenvölker!

Wer mit seinen Bienenvölkern wandert, muss diese am Wanderstandort gemäß § 5a Bienenseuchen-Verordnung kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht beinhaltet die glasklar fomulierte und absolute Verpflichtung, dass der Besitzer der Bienenvölker ein Schild

  • mit seinem Namen und seiner Anschrift
  • sowie der Zahl der Bienenvölker
  • in deutlicher und haltbarer Schrift
  • gut sichtbar

anzubringen hat. Sinnvoll ist die zusätzliche Angabe einer Telefonnummer, um die schnelle Erreichbarkeit im Schadensfall zu gewährleisten.

Der Grund hierfür ist einfach:

Es muss eine eindeutige Zuordnung der Bienenvölker zu einem Bienenhalter möglich sein.

Diese Kennzeichnungspflicht nach § 5a Bienenseuchen-Verordnung stellt eine eigenständige Vorschrift dar. Sie ist unabhängig von § 5 Bienenseuchen-Verordnung erlassen worden, da dort nur die Bestimmungen rund um die Gesundheitsbescheinigung geregelt sind. Offensichtlich wurde vom Gesetzgeber versäumt, die Kennzeichnungspflicht mit Inkrafttreten der Bienenseuchen-Verordnung zu regeln, weshalb erst später die Kennzeichnungspflicht nach § 5a Bienenseuchen-Verordnung erlassen worden ist (erkennbar am nachträglich eingefügten § 5a).

Die Bienenvölker müssen auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie innerhalb des Land- oder Stadtkreises wandern, in dem ihre Bienenvölker registriert sind, da sie sich nicht mehr an dem bei der Behörde gemeldeten Heimatstandort befinden (Pflicht zur Anzeige der Bienenhaltung mit Anzahl der Bienenvölker und Standort nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung). Bei einer Wanderung innerhalb des eigenen Land- oder Stadtkreises ist eine Gesundheitsbescheinigung jedoch nicht erforderlich (mehr dazu siehe weiter unten), somit auch nicht die Verpflichtung zur Unterrichtung der eigenen Behörde (denn der Behörde ist ja bekannt, ob ihr Bereich frei von Bienenseuchen ist oder nicht). Die Kennzeichnungspflicht nach § 5a Bienenseuchen-Verordnung gilt dennoch!

Zählt meine Gesundheitsbescheinigung als Kennzeichnung nach § 5a Bienenseuchen-Verordnung?

Grundsätzlich:

Die Bienenseuchen-Verordnung schreibt in § 5 nicht vor, dass die Gesundheitsbescheinigung am Wanderstandort sichtbar befestigt werden muss (gefordert ist nur die Übersendung an die zuständige Behörde oder an die von ihr beauftragte Stelle). Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Wanderimker ihre (Kopie der) Gesundheitsbescheinigung am Wanderstandort (hoffentlich "wetterfest"!) befestigen, obwohl dies nicht gesetzlich gefordert ist. Absolut gefordert ist die Eigentümerkennzeichnung mittels eines Schildes mit Name, Anschrift, Anzahl der Bienenvölker am Wanderstandort. Siehe oben zu Kennzeichnungspflicht. 

Da eine Gesundheitsbescheinigung diese Daten enthält, kann sie als Kennzeichnung nach § 5a Bienenseuchen-Verordnung in Betracht kommen, aber nur dann, wenn die Anzahl der Bienenvölker korrekt angegeben ist.

Leider kommt es sehr häufig vor, dass Wanderimker an ihrem Wanderstandort weniger Bienenvölker aufstellen, als in ihrer Gesundheitsbescheinigung ausgewiesen sind (weil sie ihre Bienenvölker auf mehrere Wanderstandorte aufteilen oder mit weniger Bienenvölker wandern). Dann aber stimmt die tatsächliche Anzahl am Wanderstandort nicht mit der Anzahl in der Gesundheitsbescheinigung überein. Die tatsächliche Anzahl am Wanderstandort ist jedoch verpflichtend vorgeschrieben. Deshalb bitte darauf achten, dass der Wanderstandort stets mit der richtigen Anzahl der Bienenvölker gekennzeichnet ist.  

Im Übrigen erspart man sich viele Anrufe bei Wanderimkern und unnötige Nachfragen nach den Bienenvölkern, die fälschlicherweise als "am Wanderstandort anwesend" deklariert wurden, wenn die Anzahl der Bienenvölker korrekt angegeben wird.

Wie übermittle ich die Daten des Wanderstandortes?

Der einfachste und präziseste Weg heutezutage ist die Übermittlung der Geo-Koordinaten über Google Maps.

Siehe Kurz-Anleitung unter dem nachfolgenden Link.

Wer will, kann über die Internetseite https://www.geoportal-bw.de/  alternativ auch die Flurstücknummer der jeweiligen Gemeinde mitteilen.

Siehe ebenfalls Kurz-Anleitung unter dem nachfolgenden Link.

Diese Standortdaten werden übrigens deshalb benötigt, um im Seuchenausbruchsfall eine konkrete Zuordnung von Bienenvölkern an Wanderstandorten zu ermöglichen, die im Falle eines behördlich angeordneteten Sperrbezirks untersucht werden müssen.

Welcher Bienensachverständiger ist zuständig?

Bienensachverständige werden vom Veterinäramt für den jeweiligen Land- oder Stadtkreis bestellt. In der Regel werden sie aber nur in dem Bereich tätig, der das (verwaltungsrechtlich nicht geregelte) Gebiet ihres Imkervereins umfasst. Nachdem jeder Imkerverein in der Regel über einen oder mehrere Bienensachverständige verfügt, ergibt sich für Wanderimker das Problem, wem er die Gesundheitsbescheinigung nun vorlegen muss. Der einfachste und zuverlässigste Weg ist ein kurzer Anruf beim Veterinäramt, das gezielt Auskunft zu den Bienensachverständigen geben kann, die für den beabsichtigen Wanderstandort zuständig sind.

Das Veterinäramt beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis erreichen Sie unter der

Wenn Sie bereits wissen, dass Sie in den Bereich unseres Vereinsgebietes wandern möchten, das sind die Gemeinden (mit ihren Ortteilen)

  • Lonsee,
  • Amstetten,
  • Nellingen,
  • Merklingen,
  • Westerstetten und
  • Teile von Dornstadt,

können Sie sich auch direkt an uns wenden, am besten Sie rufen einen unserer Bienensachverständigen an (Erreichbarkeiten siehe Rubrik Verein/Bienensachverständige).

Einen Überblick über den ungefähren Zuständigkeitsbereich unseres Vereins erhalten Sie hier:

Benötige ich eine Gesundheitsbescheinigung, wenn ich innerhalb des gemeldeten Land- oder Stadtkreises mit meinen Bienen wandere?

Nein. Wenn sie innerhalb des Land- oder Stadtkreises, in dem ihre Bienenvölker registriert sind, mit ihren Bienen wandern wollen, dann ist keine Gesundheitsbescheinigung  erforderlich!

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits am 12.05.2004 in einem Beschluss zu § 5 Bienenseuchen-Verordnung ausführlich begründet, dass eine Gesundheitsbescheinigung keinesfalls erforderlich ist, wenn ein Standortwechsel nur innerhalb des eigenen Land- oder Stadtkreises erfolgt. Siehe hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bverwg.de/120504B3B136.03.0

Obwohl insbesondere innerhalb der Landkreise beträchtliche Entfernungen zurückgelegt werden können, im Alb-Donau-Kreis können dies im Extremfall bis zu etwa 70 km sein, benötigt man keine Gesundheitsbescheinigung nach § 5 Bienenseuchen-Verordnung.

Aber! Es ist zu beachten:

Ein Schild mit Namen, Anschrift und Anzahl der Bienenvölker nach § 5a Bienenseuchen-Verordnung ist erforderlich, denn es muss eine eindeutige Zuordnung der Bienenvölker zu einem Bienenhalter möglich sein, da ihre Bienen (oder ein Teil davon) nicht mehr an dem üblichen, beim Veterinäramt gemeldeten Standort stehen (sie sind ja gewandert)!

Darf ich meine Bienenvölker einfach irgendwo abstellen, wenn ich mit ihnen wandere?

Aber nein! Sie müssen sich vor ihrer Wanderung um einen Platz kümmern, den sie dazu benutzen dürfen. Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie benötigen also für den Wanderstandort eine Genehmigung des Grundstückeigentümers zur Aufstellung von Bienenvölkern. Das können nicht nur Privatpersonen sein, sondern auch Gemeinden, Behörden (z.B. Forstbehörde) oder Firmen.

Deshalb: Um unnötigen Ärger zu vermeiden, nicht unbefugt fremde Grundstücke nutzen. Man ist gut beraten, sich vor der Wanderung darum zu kümmern (oder wären sie darüber erfreut, wenn jemand z.B. sein Auto einfach ungefragt in ihren Hof stellen würde).

Achten sie auch darauf, dass durch die Aufstellung von Bienenvölkern niemand gefährdet wird. Eine achtlose Aufstellung vor z.B. einem Rapsfeld, dazwischen ein von Spaziergängern benutzter Feld- oder Waldweg, kann erhebliche Auswirkungen bis hin zu einer strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen, falls ein Insektengiftallergiker in eine lebensbedrohlich werdende Situation kommen sollte, die durch einen Bienenstich verursacht worden ist.

Die Zeiten ändern sich .... und auch die Gesetzeslage. Ein kurzer Rückblick

Früher gab es in Baden-Württemberg eine Wanderordnung der Imker-Landesverbände. Dort war z.B. geregelt, dass der Wanderimker den Anweisungen des Wanderwartes Folge zu leisten hatte. Auch erteilte der Wanderwart für einen Platz im Staatswald, den sich der Wanderimker im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstbeamten ausgesucht hatte, seine Zustimmung durch die Unterschrift auf der Gesundheitsbescheinigung. Diese Wanderordnung ist nicht mehr gültig, da sie nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entspricht! Siehe oben zu § 10 Tiergesundheitsausführungsgesetz.

Heute gibt es nur noch ergänzende Wanderempfehlungen der Imker-Landesverbände Baden-Württemberg (siehe nachfolgenden Link), wobei u.a. darauf hingewiesen wird, dass ein Wanderimker bei der Suche nach einem geeigneten Aufstellungsplatz die Hilfe von Imkern in Anspruch nehmen kann, die in vielen Imkervereinen noch als Wanderwarte geführt werden.